ZPO: § 51 Abs 3
Wenn beiden Parteien ein Verschulden an der Einleitung bzw Fortführung des nichtigen Verfahrens vorzuwerfen ist, besteht keine Prozesskostenersatzpflicht, sondern die Kosten sind gem § 51 Abs 3 ZPO gegenseitig aufzuheben. Dies gilt auch dann, wenn die Nichtigkeit zur Zurückweisung der Klage geführt hat.