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Kostenaufhebung aufgrund beiderseitigen Verschuldens an der Führung des nichtigen Verfahrens

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/633Zak 2015, 359 Heft 18 v. 5.10.2015

ZPO: § 51 Abs 3

Wenn beiden Parteien ein Verschulden an der Einleitung bzw Fortführung des nichtigen Verfahrens vorzuwerfen ist, besteht keine Prozesskostenersatzpflicht, sondern die Kosten sind gem § 51 Abs 3 ZPO gegenseitig aufzuheben. Dies gilt auch dann, wenn die Nichtigkeit zur Zurückweisung der Klage geführt hat.

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