AußStrG: §§ 157, 177
ABGB: §§ 787, 1278
Im Fall des Erbschaftskaufs oder der Erbschaftsschenkung gibt der Erwerber die Erbantrittserklärung selbst ab. Die Einantwortung hat an ihn zu erfolgen. Der Erwerber wird Gesamtrechtsnachfolger des Erben.
AußStrG: §§ 157, 177
ABGB: §§ 787, 1278
Im Fall des Erbschaftskaufs oder der Erbschaftsschenkung gibt der Erwerber die Erbantrittserklärung selbst ab. Die Einantwortung hat an ihn zu erfolgen. Der Erwerber wird Gesamtrechtsnachfolger des Erben.