Sofern Umstände vorliegen, die einem gesetzlichen Grund für die Lösung vom Vertrag entsprechen, kann der Anbieter bei einer eBay-Auktion den Vertragsabschluss mit einem unseriösen Bieter nach Ansicht des dt BGH (VIII ZR 284/14) schon im Vorfeld durch das Streichen seines Gebots verhindern. Dass ein Bieter und sein Bruder innerhalb von sechs Monaten insgesamt 370 andere Kaufgebote auf eBay wieder zurückgenommen haben, rechtfertige aber in Hinblick auf die bei eBay-Auktionen regelmäßig vorgesehene Vorleistungspflicht des Käufers noch nicht die Streichung seines Gebots wegen Unseriösität. Außerdem könne ein erst nachträglich bekannt gewordener Umstand nicht als Rechtfertigungsgrund herangezogen werden. Der Grund müsse für die Streichung des Gebots kausal gewesen sein.