JN: § 19 Z 2
Die Mitgliedschaft des Richters und einer Partei oder eines Zeugen in Verbindungen, die im Österreichischen Cartellverband zusammengeschlossen sind, begründet noch keine Befangenheit.
OGH 30. 7. 2015, 8 Ob 68/15f
JN: § 19 Z 2
Die Mitgliedschaft des Richters und einer Partei oder eines Zeugen in Verbindungen, die im Österreichischen Cartellverband zusammengeschlossen sind, begründet noch keine Befangenheit.
OGH 30. 7. 2015, 8 Ob 68/15f