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Zurückweisung des erst in der gesetzwidrigen weiteren Verbesserungsfrist verbesserten Rechtsmittels

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/571Zak 2015, 318 Heft 16 v. 8.9.2015

ZPO: § 85 Abs 2, § 464 Abs 1

Ein verbesserungsbedürftiges Rechtsmittel ist zurückzuweisen, wenn es nicht in der vom Gericht gesetzten (keinesfalls verlängerbaren) Frist verbessert wird. Nach der zutreffenden neueren Rsp gilt dies auch dann, wenn das Gericht gesetzwidrig erneut eine Verbesserungsfrist setzt.

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