ZPO: § 85 Abs 2, § 464 Abs 1
Ein verbesserungsbedürftiges Rechtsmittel ist zurückzuweisen, wenn es nicht in der vom Gericht gesetzten (keinesfalls verlängerbaren) Frist verbessert wird. Nach der zutreffenden neueren Rsp gilt dies auch dann, wenn das Gericht gesetzwidrig erneut eine Verbesserungsfrist setzt.