ABGB: §§ 1497, 1502
Bei der Beurteilung, ob eine lange vor Verjährung eingebrachte Klage ihre verjährungsunterbrechende Wirkung verloren hat, weil das Verfahren nicht gehörig fortgesetzt wurde, ist nur auf jene Untätigkeit abzustellen, die in die Zeit nach Ablauf der Verjährungsfrist fällt.