ZPO: § 228
ABGB: §§ 933, 933a
Nach stRsp kann die Gewährleistungsfrist mit Feststellungsklage gewahrt werden, wenn der Übernehmer mangels Kenntnis der Ursachen oder der Behebungsmöglichkeiten noch nicht in der Lage ist, für einen konkreten Mangel Gewährleistungsansprüche mit Leistungsklage geltend zu machen. Ein allgemeines Feststellungsbegehren zu noch nicht bekannten und konkretisierbaren Mängeln kommt aber keinesfalls in Betracht. Auch eine schadenersatzrechtliche Haftung des Übergebers gem § 933a ABGB für künftige Schäden kann nur in Bezug auf ausreichend konkretisierte Mängel festgestellt werden.