ZPO: § 93 Abs 1, § 371
Auch Ladungen zur Parteienvernehmung sind gem § 93 Abs 1 S 2 ZPO bis zur Aufhebung der Prozessvollmacht nicht an die Partei zuzustellen, sondern an ihren Bevollmächtigten. Eine verfassungsrechtlich bedenkliche Beeinträchtigung prozessualer Rechte ist in dieser Rechtslage nicht zu erkennen.