MRG: § 30 Abs 2 Z 3
Der Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauchs wird durch ein länger andauerndes oder wiederholtes vertragswidriges Verhalten des Mieters erfüllt, das wichtige Interessen des Vermieters verletzt und diesem die Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses wegen Vertrauensverlustes unzumutbar macht. Der Eintritt einer Substanzschädigung am Miethaus stellt keine Voraussetzung dar.