ABGB: § 1319a
Die unterlassene Warnung der Verkehrsteilnehmer vor Gefahren, die ohnehin gut erkennbar bzw bei Einhaltung der Verkehrsvorschriften vermeidbar sind, kann idR keine grobe Fahrlässigkeit des Wegehalters iSd § 1319a ABGB begründen, weil der Eintritt eines Schadens in diesen Fällen nicht geradezu vorhersehbar ist.