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Keine Haftung des Wegehalters für Versuch eines Autofahrers, eine überflutete Unterführung zu durchfahren

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/467Zak 2015, 258 Heft 13 v. 15.7.2015

ABGB: § 1319a

Die unterlassene Warnung der Verkehrsteilnehmer vor Gefahren, die ohnehin gut erkennbar bzw bei Einhaltung der Verkehrsvorschriften vermeidbar sind, kann idR keine grobe Fahrlässigkeit des Wegehalters iSd § 1319a ABGB begründen, weil der Eintritt eines Schadens in diesen Fällen nicht geradezu vorhersehbar ist.

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