MRG: § 16 Abs 8, § 33
ABGB: § 1118
Bei befristeten Hauptmietverhältnissen läuft die dreijährige Präklusivfrist für die Prüfung der Mietzinsvereinbarung gem § 16 Abs 8 MRG keinesfalls früher als sechs Monate nach Auflösung des Rechtsverhältnisses ab. Im Fall einer Räumungsklage des Vermieters wegen eines Mietzinsrückstandes ist der Beginn dieses Sechsmonatszeitraums nicht erst mit der Rechtskraft des Räumungsurteils anzusetzen, sondern bereits mit der Zustellung der die Auflösungserklärung enthaltenden Klage an den Mieter; zumindest gilt dies dann, wenn der Mieter im Räumungsverfahren nicht einmal ein Vorbringen zum fehlenden Verschulden am Zahlungsrückstand iSd § 33 MRG erstattet.