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Präklusivfrist für Mietzinsüberprüfung bei Aufhebung eines befristeten Vertrags durch Räumungsklage

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/465Zak 2015, 257 Heft 13 v. 15.7.2015

MRG: § 16 Abs 8, § 33

ABGB: § 1118

Bei befristeten Hauptmietverhältnissen läuft die dreijährige Präklusivfrist für die Prüfung der Mietzinsvereinbarung gem § 16 Abs 8 MRG keinesfalls früher als sechs Monate nach Auflösung des Rechtsverhältnisses ab. Im Fall einer Räumungsklage des Vermieters wegen eines Mietzinsrückstandes ist der Beginn dieses Sechsmonatszeitraums nicht erst mit der Rechtskraft des Räumungsurteils anzusetzen, sondern bereits mit der Zustellung der die Auflösungserklärung enthaltenden Klage an den Mieter; zumindest gilt dies dann, wenn der Mieter im Räumungsverfahren nicht einmal ein Vorbringen zum fehlenden Verschulden am Zahlungsrückstand iSd § 33 MRG erstattet.

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