EheG: § 98
AußStrG: § 42
Ein Beschluss nach § 98 EheG, mit dem ein Ehegatte im Außenverhältnis zum Hauptschuldner und der andere zum Ausfallbürgen erklärt wird, kommt nur bei Kreditverbindlichkeiten in Betracht, für die beide Ehegatten von vornherein persönlich haften.