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Haftung eines Ehegatten für fremde Schulden aufgrund eines rechtswidrigen Beschlusses nach § 98 EheG

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/462Zak 2015, 256 Heft 13 v. 15.7.2015

EheG: § 98

AußStrG: § 42

Ein Beschluss nach § 98 EheG, mit dem ein Ehegatte im Außenverhältnis zum Hauptschuldner und der andere zum Ausfallbürgen erklärt wird, kommt nur bei Kreditverbindlichkeiten in Betracht, für die beide Ehegatten von vornherein persönlich haften.

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