ABGB: § 231 Abs 2
Sobald die Mitbetreuung des Kindes durch den geldunterhaltspflichtigen Elternteil über das übliche Ausmaß des Kontaktrechts von etwa 80 Tagen pro Jahr hinausgeht, vermindert sich grundsätzlich seine Geldunterhaltspflicht.
Die Geldunterhaltspflicht entfällt, wenn beide Elternteile gleichwertige bedarfsdeckende Naturalleistungen und Betreuungsleistungen erbringen und über in etwa gleich hohe Einkommen bzw über Einkünfte verfügen, bei denen der Unterhaltsstopp (Luxusgrenze) zur Anwendung kommen würde. Ansonsten steht dem Kind ein Restgeldunterhaltsanspruch gegen den leistungsfähigeren und/oder weniger betreuenden Elternteil zu, der das unterschiedliche Betreuungsverhältnis bzw den geringeren Lebensstandard des Kindes beim anderen Elternteil ausgleicht.