Nach Ansicht des dt BGH (VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14) hat ein Wohnungsmieter die einheitliche Ausstattung aller Mietobjekte durch den Vermieter mit Rauchwarnmeldern als Verbesserungsmaßnahme auch dann zu dulden, wenn er seine Wohnung bereits selbst mit Brandmeldern ausgestattet hat.