ABGB: § 1295 Abs 1, § 1325
ZPO: § 405
Der Ersatz von Kosten einer Heilbehandlung, die noch nicht stattgefunden hat, sondern erst beabsichtigt ist (hier: Korrekturoperation), kann vom Geschädigten nur in Form eines - später abzurechnenden - Vorschusses begehrt werden.