WEG: §§ 17, 56 Abs 13
ABGB: § 914
Mit der Einführung des Schriftformgebots für Benützungsregelungen durch das WEG 2002 haben Benützungsvereinbarungen, die zuvor konkludent zustande gekommen sind, nicht ihre Wirksamkeit verloren. Die weitere Wirksamkeit hängt jedoch davon ab, dass neu hinzukommende Wohnungseigentümer, die ihren Anteil im Weg der Einzelrechtsnachfolge erwerben, die Rechte und Pflichten in Schriftform übernehmen oder der Vereinbarung in Schriftform beitreten. Solange ein neuer Wohnungseigentümer, der die Vereinbarung nicht bereits beim Rechtserwerb übernommen hat, den formgerechten Beitritt nicht ablehnt, besteht ein Schwebezustand, in dem die anderen Wohnungseigentümer an die Vereinbarung gebunden bleiben. Im Fall der Ablehnung entfällt die Wirksamkeit für alle Beteiligten.