ABGB: §§ 932, 933 Abs 1, §§ 933a, 1497
KSchG: § 9 Abs 1
Nach stRsp läuft die Gewährleistungsfrist auch bei verborgenen Sachmängeln bereits ab Übergabe. Nur im Fall der Zusicherung einer besonderen Eigenschaft beginnt die Frist erst mit jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem das Fehlen dieser Eigenschaft erkennbar wurde.