ABGB: §§ 615, 1444
GBG: § 26
Aufgrund des Verzichtes des Nacherben kann die Löschung der verbücherten fideikommissarischen Substitution gleich beim Grundbuchgericht beantragt werden. Eine verlassenschafts- bzw substitutionsgerichtliche Genehmigung ist weder möglich noch erforderlich, weil keine substitutionsrechtlichen Fragen zu beantworten sind, die über die Beurteilung des Inhalts der vorgelegten Urkunde hinausgehen.