GBG: § 94 Abs 1 Z 2
EMRK: Art 6
Begründete Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit eines Beteiligten (hier: gegen die Wirksamkeit der Verkaufsvollmacht wegen fehlender Geschäftsfähigkeit des Verkäufers) schließen gem § 94 Abs 1 Z 2 GBG die Bewilligung der Grundbucheintragung aus. Solche Bedenken können durch alle Umstände ausgelöst werden, die dem Richter aus amtlichem oder privatem Wissen bekannt und einer objektiven Prüfung zugänglich sind. Da im Grundbuchverfahren ohnehin keine Beweisaufnahme möglich wäre, kann die unterlassene Anhörung von Parteien zu diesen Bedenken keinen Verstoß gegen Art 6 EMRK darstellen. Ein Liegenschaftskäufer, dessen Antrag auf Verbücherung des Kaufvertrags aufgrund von Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit des Verkäufers abgewiesen wurde, muss den Anspruch auf Erfüllung des seiner Ansicht nach gültigen Vertrags eben im streitigen Verfahren durchsetzen.