HeimAufG: § 8 Abs 2
Die gesetzliche Vertretungsbefugnis (Antrags- und Rechtsmittellegitimation) des zuständigen Vereins als Bewohnervertreter nach § 8 Abs 2 HeimAufG erlischt nicht mit dem Tod des Bewohners. Ein Antrag auf Überprüfung einer Freiheitsbeschränkung kann daher nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil der Bewohner vor Antragstellung verstorben ist.