ABGB: § 231
Hat das Kind sein Studium während des ersten Semesters abgebrochen, in den folgenden zwei Jahren erfolglos versucht, über Sponsorengelder ein Einkommen als Profisportler (hier: Sportkletterer) zu erzielen, und nimmt es dann ein anderes Studium auf, kann dies zum Wiederaufleben der elterlichen Unterhaltspflicht führen, wenn das Kind für die neue Ausbildung geeignet ist und diese zielstrebig betreibt.