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Wiederaufleben der elterlichen Unterhaltspflicht nach Aufnahme eines neuen Studiums

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/418Zak 2015, 231 Heft 12 v. 1.7.2015

ABGB: § 231

Hat das Kind sein Studium während des ersten Semesters abgebrochen, in den folgenden zwei Jahren erfolglos versucht, über Sponsorengelder ein Einkommen als Profisportler (hier: Sportkletterer) zu erzielen, und nimmt es dann ein anderes Studium auf, kann dies zum Wiederaufleben der elterlichen Unterhaltspflicht führen, wenn das Kind für die neue Ausbildung geeignet ist und diese zielstrebig betreibt.

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