ABGB: § 1295 Abs 1
Nur wenn feststeht, dass der Schaden zu einem bestimmten, in nicht allzu ferner Zukunft liegenden Zeitpunkt ohne sein Zutun in gleicher Weise eingetreten wäre, kann sich der Schädiger auf eine Entlastung durch überholende Kausalität berufen. In diesem Fall haftet er nur für jene Nachteile, die sich aus der Vorverlegung des Schadenseintritts ergeben.