MRG: § 30 Abs 2 Z 3
Jahrelanger Telefonterror des Mieters gegenüber Mitarbeitern der Hausverwaltung rechtfertigt die Kündigung des Mietverhältnisses wegen unleidlichen Verhaltens (§ 30 Abs 2 Z 3 MRG). Dass sich der Mieter in den ersten 20 Jahren des Mietverhältnisses ordnungsgemäß verhalten hat, kann daran nichts ändern.