MRG: § 30 Abs 2 Z 3
Dass der Mieter den Plan fasste, den Hausbesorger loszuwerden, und diesen nachhaltig und bösartig verfolgte, indem er ihn mehrmals wöchentlich bei der Hausverwaltung anzuschwärzen versuchte, rechtfertigt die Kündigung des Mietverhältnisses wegen unleidlichen Verhaltens.