EheG: § 74
Die Unterhaltsverwirkung wirkt ab jenem Zeitpunkt, in dem der Verwirkungstatbestand erfüllt wurde, in die Zukunft. In diesem Zeitpunkt bereits fällige Unterhaltsforderungen sind davon - zumindest grundsätzlich - nicht betroffen.
OGH 18. 3. 2015, 3 Ob 217/14d