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Keine Unterhaltsverwirkung für die Vergangenheit

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/383Zak 2015, 213 Heft 11 v. 16.6.2015

EheG: § 74

Die Unterhaltsverwirkung wirkt ab jenem Zeitpunkt, in dem der Verwirkungstatbestand erfüllt wurde, in die Zukunft. In diesem Zeitpunkt bereits fällige Unterhaltsforderungen sind davon - zumindest grundsätzlich - nicht betroffen.

OGH 18. 3. 2015, 3 Ob 217/14d

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