MRG: § 30 Abs 2 Z 3
Der von einem Mitmieter erfüllte Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens (§ 30 Abs 2 Z 3 MRG) wirkt auch gegenüber den anderen Mitmietern.
Für die Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens reicht es aus, dass der Mieter einem einzigen anderen Bewohner des Miethauses das Zusammenleben verleidet; insb ist nicht erforderlich, dass sich sein Verhalten gegen alle Mitbewohner richtet.