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Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens wirkt auch gegenüber Mitmietern

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/360Zak 2015, 197 Heft 10 v. 3.6.2015

MRG: § 30 Abs 2 Z 3

Der von einem Mitmieter erfüllte Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens (§ 30 Abs 2 Z 3 MRG) wirkt auch gegenüber den anderen Mitmietern.

Für die Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens reicht es aus, dass der Mieter einem einzigen anderen Bewohner des Miethauses das Zusammenleben verleidet; insb ist nicht erforderlich, dass sich sein Verhalten gegen alle Mitbewohner richtet.

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