ZPO: § 41
RATG: § 23 Abs 5, TP 3 A III
Zusätzlich zu dem Honorar, das für die Teilnahme des Parteienvertreters an der Befundaufnahme durch einen Sachverständigen nach TP 3 A III RATG gebührt, kann in die Kostennote gem § 23 Abs 5 RATG der doppelte Einheitssatz aufgenommen werden, wenn die Befundaufnahme außerhalb des Kanzleisitzes des Rechtsanwalts stattfand.