WEG: § 18 Abs 1, § 20 Abs 1
ZPO: § 477 Abs 1 Z 5
Aufgrund seiner im Außenverhältnis unbeschränkbaren Vertretungsbefugnis kann der Verwalter wirksam namens der Eigentümergemeinschaft Klage erheben und Prozessvollmacht erteilen, selbst wenn er dazu intern ohne Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer nicht berechtigt ist. Die fehlende Genehmigung der Klagsführung durch Beschluss der Eigentümergemeinschaft kann daher keinesfalls einen prozessualen Nichtigkeitsgrund bilden.