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Kein Aufwandersatzanspruch des Mieters nach Behebung eines selbst verschuldeten Mangels

RechtsprechungMiet- und WohnrechtZak 2014/329Zak 2014, 175 Heft 9 v. 20.5.2014

MRG: § 3 Abs 2 Z 2

ABGB: §§ 1097, 1111, 1295, 1313a

Die Erhaltungspflicht des Vermieters gem § 3 Abs 2 Z 2 MRG (hier: gefährliche Elektroinstallationen in der Mietwohnung) kann vom Mieter auch dann durchgesetzt werden, wenn er oder ein von ihm beauftragter Handwerker, dessen Fehlverhalten ihm gem § 1313a ABGB zurechenbar ist, den Mangel schuldhaft verursacht hat. Den Mieter trifft dann allerdings eine schadenersatzrechtliche Haftung.

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