MRG: § 3 Abs 2 Z 2
ABGB: §§ 1097, 1111, 1295, 1313a
Die Erhaltungspflicht des Vermieters gem § 3 Abs 2 Z 2 MRG (hier: gefährliche Elektroinstallationen in der Mietwohnung) kann vom Mieter auch dann durchgesetzt werden, wenn er oder ein von ihm beauftragter Handwerker, dessen Fehlverhalten ihm gem § 1313a ABGB zurechenbar ist, den Mangel schuldhaft verursacht hat. Den Mieter trifft dann allerdings eine schadenersatzrechtliche Haftung.