ZPO: § 41
Bei den Aufwendungen des Opfers für die Privatbeteiligung im Strafverfahren handelt es sich um vorprozessuale Kosten des folgenden Schadenersatzprozesses gegen den Täter. Daher können diese Kosten dort nicht als Teil der Schadenersatzforderung, sondern nur im Weg der Aufnahme in das Kostenverzeichnis geltend gemacht werden.