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Aufwand für Privatbeteiligung im Strafverfahren als vorprozessuale Kosten

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2014/293Zak 2014, 159 Heft 8 v. 8.5.2014

ZPO: § 41

Bei den Aufwendungen des Opfers für die Privatbeteiligung im Strafverfahren handelt es sich um vorprozessuale Kosten des folgenden Schadenersatzprozesses gegen den Täter. Daher können diese Kosten dort nicht als Teil der Schadenersatzforderung, sondern nur im Weg der Aufnahme in das Kostenverzeichnis geltend gemacht werden.

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