ABGB: §§ 1478, 1479, 1486 Z 1
Nicht alle Forderungen von Unternehmern unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB. Der als Ablöse für ein Superädifikat und das Bestandrecht an der Liegenschaft vereinbarte Investitions- und Aufwandersatzanspruch des Bestandnehmers gegen den Bestandgeber verjährt auch dann erst nach 30 Jahren, wenn beide Teile unternehmerisch tätig sind.