ABGB: §§ 828, 834, 838a
Das ausschließliche Nutzungsrecht, das einem Miteigentümer mit Benützungsregelung eingeräumt worden ist, umfasst auch das Recht, Erhaltungsmaßnahmen und Substanzveränderungen ohne Zustimmung der anderen Miteigentümer durchzuführen, solange deren wichtige Interessen davon nicht berührt werden.