ABGB: § 914
EheG: § 75
Die geschiedenen Ehegatten können vereinbaren, dass der Scheidungsunterhalt dem Unterhaltsberechtigten auch während einer Lebensgemeinschaft zustehen soll. Unter Umständen kann eine solche Vereinbarung auch aus dem generellen Ausschluss der Umstandsklausel abgeleitet werden.