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Keine Amtshaftung für Vertretungstätigkeit des Jugendwohlfahrtsträgers in Unterhaltssachen

RechtsprechungFamilienrechtZak 2014/274Zak 2014, 152 Heft 8 v. 8.5.2014

ABGB: § 208 Abs 2 (= § 212 Abs 2 alt), § 1295 Abs 1

AHG: § 1

Als gesetzlicher Vertreter iSd § 208 Abs 2 ABGB zur Festsetzung oder Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes handelt der Jugendwohlfahrtsträger nicht hoheitlich. Eine Amtshaftung für Schäden, die durch diese Tätigkeit verursacht werden, kommt daher nicht in Betracht.

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