ABGB: § 208 Abs 2 (= § 212 Abs 2 alt), § 1295 Abs 1
AHG: § 1
Als gesetzlicher Vertreter iSd § 208 Abs 2 ABGB zur Festsetzung oder Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes handelt der Jugendwohlfahrtsträger nicht hoheitlich. Eine Amtshaftung für Schäden, die durch diese Tätigkeit verursacht werden, kommt daher nicht in Betracht.