Die Exekution auf Superädifikate erfolgt nach den Regeln der Liegenschaftsexekution, wobei seit der EO-Nov 2008 neben der Zwangsversteigerung auch die zwangsweise Pfandrechtsbegründung und die Zwangsverwaltung in Betracht kommen. Der Autor geht überblicksweise auf den Ablauf und die Besonderheiten des Verfahrens bei den drei Exekutionsmitteln ein. Zur im Gesetz nicht geregelten Vorgangsweise bei der Pfandrechtsbegründung an einem Superädifikat vertritt er die Auffassung, dass wie bei der Zwangsverwaltung oder -versteigerung eine pfandweise Beschreibung entsprechend der - primär für nicht im Grundbuch eingetragene Liegenschaften geltenden - §§ 90 ff EO stattzufinden hat.