ABGB: §§ 914, 1168, 1295 Abs 1
ZPO: § 589 Abs 3, § 594 Abs 4
Der Schiedsrichter wurde aufgrund seines parteilichen Verhaltens während des Verfahrens schon vor Fällung des Schiedsspruchs gerichtlich abberufen. Die im Schiedsrichtervertrag nicht geregelte Frage, welche Auswirkungen die Abberufung wegen Befangenheit auf seinen Honoraranspruch hat, ist im Weg ergänzender Vertragsauslegung dahin zu lösen, dass der Entgeltanspruch nicht zur Gänze entfällt, sondern auf den der bisherigen Leistung entsprechenden Anteil zu kürzen ist. Ob anderes gilt, wenn das neue Schiedsgericht nicht auf den erbrachten Leistungen aufbauen kann, lässt der OGH offen.