ABGB: § 180 (≈ 177a alt), § 188 Abs 2 (≈ § 148 Abs 4 alt)
Mit dem KindNamRÄG 2013 wurde Dritten, die mit dem minderjährigen Kind in einem besonderen persönlichen oder familiären Verhältnis stehen oder gestanden sind, ein Antragsrecht auf Regelung der Kontakte eingeräumt. Das Kontaktrecht des Dritten ist eigenständig und unabhängig von anderen Kontaktregelungen festzulegen.