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Kontaktrecht eines Dritten - eigenständige Regelung erforderlich

RechtsprechungFamilienrechtZak 2014/234Zak 2014, 131 Heft 7 v. 15.4.2014

ABGB: § 180 (≈ 177a alt), § 188 Abs 2 (≈ § 148 Abs 4 alt)

Mit dem KindNamRÄG 2013 wurde Dritten, die mit dem minderjährigen Kind in einem besonderen persönlichen oder familiären Verhältnis stehen oder gestanden sind, ein Antragsrecht auf Regelung der Kontakte eingeräumt. Das Kontaktrecht des Dritten ist eigenständig und unabhängig von anderen Kontaktregelungen festzulegen.

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