Ab 10. 1. 2015 wird die EuGVVO durch die Neufassung VO (EG) 1215/2012 ersetzt. Der Beitrag befasst sich mit jenen Neuerungen, die sich gegen Torpedo- bzw Blockadeklagen wenden, mit denen ein Verfahren an einem vereinbarten ausschließlichen Gerichtsstand blockiert werden soll. Die Autoren zeigen insb auf, dass die Prüfung der Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung dem vereinbarten Gericht vorbehalten ist, das trotz des bereits anhängigen Torpedoverfahrens über seine Zuständigkeit zu entscheiden hat. Das zuerst angerufene Gericht habe das Verfahren bis dahin auszusetzen und sich für unzuständig zu erklären, sobald das vereinbarte Gericht seine Zuständigkeit feststellt. Halte es sich nicht an diese Vorgaben, habe dies allerdings keine Auswirkungen auf die Anerkennungsfähigkeit seiner Entscheidung.