ABGB: §§ 914, 1002
MaklerG: § 6 Abs 1
Der Beratungsvertrag macht den Anspruch des Auftragnehmers auf eine Vermittlungsprovision - abweichend von § 6 Abs 1 MaklerG - nicht von einer verdienstlichen Tätigkeit, sondern von der "Namhaftmachung" eines Käufers oder Mieters abhängig. Dies ist dahin zu verstehen, dass dem Auftragnehmer keine Provision zusteht, wenn der spätere Käufer oder Mieter dem Auftraggeber im Zeitpunkt der Auftragserteilung bereits als Interessent bekannt war - und zwar selbst dann nicht, wenn der Kauf- oder Mietvertragsabschluss ohne die Mitwirkung des Auftragnehmers unterblieben wäre, weil er "auf dessen Verhandlungsgeschick, seine diplomatische Begabung, seine einfühlsame und vorsichtige Vorgangsweise sowie seine Hartnäckigkeit" zurückzuführen ist (Zurückweisung der Revision).