ABGB: § 879 Abs 3
ZPO: §§ 112, 237
Die Inhaltskontrolle von AGB-Klauseln nach § 879 Abs 3 ABGB greift auch bei Verträgen zwischen Unternehmern ein. Der Maßstab für die Annahme einer gröblichen Benachteiligung kann jedoch strenger sein.
ABGB: § 879 Abs 3
ZPO: §§ 112, 237
Die Inhaltskontrolle von AGB-Klauseln nach § 879 Abs 3 ABGB greift auch bei Verträgen zwischen Unternehmern ein. Der Maßstab für die Annahme einer gröblichen Benachteiligung kann jedoch strenger sein.