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Einantwortung trotz beabsichtigter oder strittiger Erbteilung

RechtsprechungErbrechtZak 2014/168Zak 2014, 91 Heft 5 v. 19.3.2014

AußStrG: § 177

ABGB: § 830

Die Erbteilung unter mehreren Miterben, die durch Übereinkommen oder über Erbteilungsklage erfolgt, kann bereits vor Einantwortung vorgenommen werden, wird aber erst mit dieser dinglich wirksam.

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