AußStrG: § 177
ABGB: § 830
Die Erbteilung unter mehreren Miterben, die durch Übereinkommen oder über Erbteilungsklage erfolgt, kann bereits vor Einantwortung vorgenommen werden, wird aber erst mit dieser dinglich wirksam.
AußStrG: § 177
ABGB: § 830
Die Erbteilung unter mehreren Miterben, die durch Übereinkommen oder über Erbteilungsklage erfolgt, kann bereits vor Einantwortung vorgenommen werden, wird aber erst mit dieser dinglich wirksam.