In 6 Ob 62/13f = Zak 2013/740, 404 befasste sich der OGH mit der Bindungswirkung nach Streitverkündung in einem Fall, in dem der Regresspflichtige dem Vorprozess nicht auf Seite des Streitverkünders, sondern auf Seite des - dort letztlich obsiegenden - Gegners beigetreten war. Er gelangte zum Schluss, dass eine Bindung an die Ergebnisse des Vorprozesses nur dann besteht, wenn sich der Regresspflichtige willkürlich auf die Seite des Gegners geschlagen hat, nicht jedoch dann, wenn abhängig vom Ausgang des Vorprozesses Regressansprüche beider Hauptparteien gegen ihn denkbar waren und es ihm daher freistehen musste, auf welcher Seite er interveniert. Die Autoren lehnen diese Differenzierung ab. Dass die auf die Unterstützung des Gegners beschränkten Einwendungsmöglichkeiten im Vorprozess den Bindungsausschluss rechtfertigen können, sei zu bezweifeln, weil es sich um eine Folge der bewussten Entscheidung handle, nicht den Streitverkünder zu unterstützen. Zumindest sollte es dem Regresspflichtigen verwehrt sein, dem Streitverkünder dessen Prozessführung später materiell-rechtlich als mangelhaft vorzuwerfen.