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Ersatz frustrierter Exekutionskosten nach Wiedereinsetzung

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2014/111Zak 2014, 59 Heft 3 v. 18.2.2014

EO: § 75

ZPO: § 154

Seit der EO-Nov 2000 ist klargestellt, dass der erfolgreiche Wiedereinsetzungswerber dem Gegner die Kosten des durch die Wiedereinsetzung frustrierten Exekutionsverfahrens zu ersetzen hat (§ 154 ZPO iVm § 75 letzter Satz EO). Von der Ersatzpflicht ausgeschlossen sind allerdings jene Kosten, die entstanden sind, weil der Gegner trotz Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der bewilligten Wiedereinsetzung (weitere) Exekutionsschritte setzte oder das Exekutionsverfahren weiterlaufen ließ.

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