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Zustellung durch Hausanschlag - Vornahme des Anschlags durch ein behördliches Organ

RechtsprechungMiet- und WohnrechtZak 2014/106Zak 2014, 58 Heft 3 v. 18.2.2014

WEG: § 52 Abs 2 Z 4

MRG: § 37 Abs 3 Z 6

Gem § 52 Abs 2 Z 4 WEG können im wohnungseigentumsrechtlichen Außerstreitverfahren gerichtliche Zustellungen an mehr als sechs Wohnungseigentümer durch Hausanschlag iSd § 24 Abs 5 WEG erfolgen. Der Anschlag ist vom Gericht oder der Schlichtungsstelle durch ein behördliches Organ vorzunehmen. Ein Anschlag durch den Verwalter oder einen Wohnungseigentümer ist wirkungslos.

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