MRG: § 30 Abs 2 Z 13
Zumindest im Fall eines Miethauses, das aus mehreren Bestandobjekten besteht, kann der Verkauf des Hauses oder die Beendigung des Fruchtgenussrechts des Vermieters nicht wirksam als Kündigungsgrund iSd § 30 Abs 2 Z 13 MRG vereinbart werden.