EO: § 382h Abs 2
ABGB: § 97
Die widerlegbare Rechtsvermutung des § 382h Abs 2 EO zur Anspruchsgefährdung befreit einen Ehegatten, der während des anhängigen Scheidungsverfahrens die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des ehelichen Wohnungserhaltungsanspruchs beantragt, lediglich von der Bescheinigungs-, nicht jedoch von der Behauptungspflicht. Der Antragsteller hat daher ein schlüssiges Vorbringen zur Gefahrenlage (etwa zu Verkaufsabsichten des Gegners) zu erstatten. Gelingt es dem Gegner, diese Behauptungen bei seiner Anhörung im Sicherungsverfahren oder mangels Anhörung im Widerspruchsverfahren zu widerlegen, ist der Sicherungsantrag abzuweisen.