vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Keine sukzessive Gerichtskompetenz bei Säumnis der Wasserrechtsbehörde

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2014/63Zak 2014, 38 Heft 2 v. 28.1.2014

WRG 1959: § 117

Die sukzessive Kompetenz des Gerichts gem § 117 Abs 4 WRG besteht nur nach einer Sachentscheidung der Wasserrechtsbehörde, nicht jedoch im Fall ihrer Säumnis.

Auch wenn bereits ein Grundsatzbescheid iSd § 117 Abs 2 WRG über eine Entschädigungspflicht ergangen ist (hier: wegen Eingriffs in ein Fischereirecht) und die Wasserrechtsbehörde mit der Erlassung des Nachtragsbescheides über die Entschädigungshöhe säumig ist, kann die zu entschädigende Person das Gericht noch nicht anrufen. Ob gegen die Säumnis im Verwaltungsverfahren mit Devolutionsantrag vorgegangen werden kann oder dies in Hinblick auf die sukzessive Gerichtskompetenz wegen Fehlens einer verwaltungsrechtlichen Instanz ausgeschlossen ist, ist für diese Beurteilung nicht erheblich und bleibt offen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte